Grundsätzliches zur Artenschutzdiskussion

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in seinem § 42 das Verhältnis zu den sogenannten besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten. Danach ist es verboten, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere sowie diese Pflanzen der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und sämtlicher europäischer Vogelarten gilt, dass es sogar schon verboten ist, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten lediglich zu stören.

Welche Tierarten zu den besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten gehören, regelt die Artenschutzverordnung von 2005 sowie die Anhänge der einschlägigen EU-Richtlinien. Hier finden sich umfangreiche Artenlisten, die neben einheimischen Brutvögeln auch einige Säugetiere, sämtliche Amphibien, alle Reptilien sowie umfangreiche Aufzählungen mit Schmetterlingen, Ameisen, Käfern, Libellen, Heuschrecken, Schnecken etc. nennt. Darunter sind auch durchaus bekannte Tiere wie die Weinbergschnecke, die Rote Waldameise oder der Schwalbenschwanz, Tiere also, die doch relativ häufig anzutreffen sind.

Beim buchstabengetreuen Befolgen des Gesetzes wäre jegliche Planung im Außenbereich ausgeschlossen. Aus diesem Grund wurden im § 43 des BNatSchG einige Ausnahmen geregelt. Eine besagt, dass wenn eine nach § 19 (Eingriffsregelung) durchgeführte Untersuchung z. B. im Rahmen eines GOPs oder Umweltberichts vorliegt und dennoch Tier- und Pflanzenarten der besonders und streng geschützten Arten bei der Maßnahme geschädigt werden, dies als unabsichtliche Beeinträchtigung gilt, die nicht unter den § 42 fällt. Speziell diese Formulierung wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof jüngst für ungültig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt dieses Urteil und führt darüber hinaus aus, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nicht geeignet sind, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Somit stellt sich das Problem, dass der Vorhabensträger lückenlos nachweisen muss, dass bei seinem Vorhaben keine besonders oder gar streng geschützten Arten geschädigt werden. Dies ist auch mit den umfangreichsten Untersuchungen nicht zu leisten. Wichtig ist jedoch, dass der Vorhabensträger seine Bemühungen dokumentiert, den § 42 so weit wie irgendwie möglich einzuhalten.

Diese Gutachten zum Artenschutz sollen eine erste Annäherung an diese Problematik vermitteln. Es kann dann, je nach Ergebnis, bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erwirkt werden. Damit steht die Naturschutzbehörde in der Pflicht entweder eine solche Befreiung zu erteilen oder diese Befreiung mit Auflagen zu verbinden, die möglicherweise Auswirkungen auf das Bauvorhaben oder auch die Notwendigkeit von neuen Gutachten beinhalten könnten. In jedem Fall ist der Vorhabensträger rechtlich auf der sicheren Seite.

Bemerkung: Solange die Novelle des BNatschG nicht entgültig eingeführt ist, lasse ich den Text mal so stehen, allzuviel ändert sich sowieso nicht.

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