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Der Umweltbericht - §2a Baugesetzbuch in Prosa

Gemäß § 2 a BauGB ist bei UVPpflichtigen Bebauungsplänen ein Umweltbericht in die Planbegründung aufzunehmen. Der Umweltbericht wird nach § 2 a BauGB Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans. Im Umweltbericht sind alle umweltrelevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens festzuhalten. Die UVP ermittelt, beschreibt und bewertet die Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Der Umweltbericht enthält feste Bestandteile, die vor allem die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens beschreiben. Darüber hinaus sind zusätzliche Angaben über die verwendeten technischen Verfahren, über die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Anlage und über Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben erforderlich.

Die im Rahmen des Umweltberichts vorzunehmende Darstellung ist der Prüfungsfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 19 BNatSchG nachgebildet. Zunächst ist der Planinhalt zu beschreiben. Sodann werden die betroffenen Umweltbelange beschrieben. Es folgt die Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Im Anschluss daran sind die danach noch verbleibenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu beschreiben. Diese gehen sozusagen als fachlicher Umweltteil in die Gesamtabwägung ein und werden dort zusammen mit den anderen betroffenen Belangen einer Ausgleichsentscheidung zugeführt. Der Umweltbericht hat auch Auskunft über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu geben (Variantenanalyse).

§2a Baugesetzbuch - der genaue Text

(1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für dienach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführenist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen, der zumindest folgendeAngaben enthält:

1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angabenzur Bevölkerung in diesem Bereich, soweitdie Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungender Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
5. Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.

(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:

1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgender Festsetzungen für das Vorhaben, die zuerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetretensind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

(3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilungermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweitauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.




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